Immobilie bei Scheidung

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Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie bei Scheidung?

Fast immer sind das Ende einer Ehe und die anschließende Scheidung mit persönlichen Verletzungen und Enttäuschungen verbunden. In diesem emotional aufgeladenen Lebensabschnitt müssen aber von den Ehepartnern grundlegende rechtliche und finanzielle Entscheidungen getroffen werden.


Eine Ehe gilt als gescheitert, wenn die Ehepartner mindestens seit einem Jahr in Trennung leben und ein Versöhnungsversuch nicht stattgefunden hat. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht und die Scheidung vollzogen werden.
Die Rechtsgrundlagen einer Scheidung sind in den §§ 1564 bis 1586b des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Familienrecht festgehalten. Zusätzlich gelten folgende weitere gesetzliche Grundlagen gemäß Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG).


Was mit der gemeinsamen Immobilie bei Scheidung geschieht und wem das Haus oder die Wohnung danach gehört, erläutern wir in diesem Ratgeber.

Immobilie bei Scheidung Schaubild

Die Immobilie gilt bei einer Scheidung als Zugewinn

Hat ein Ehepaar keinen Ehevertrag, dann gilt für diese Ehe der Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, wird dann das Vermögen, das beide Ehepartner in der Ehe erwirtschaftet haben, auf die Partner aufgeteilt. Abgezogen wird der Vermögenswert vor der Eheschließung. Als Zugewinn erhält jeder den gleichen Teil und auch bei den gemeinsamen Schulden wird so verfahren – auch hier übernimmt jeder Ehepartner die Hälfte.

Ein in der Ehe gemeinschaftlich angeschafftes Haus fällt als Vermögenswert ebenfalls unter den Zugewinn.
Etwas problematisch ist der Zugewinnanspruch bei einer Immobilie, da es sich hierbei um einen reinen Geldzahlungsanspruch handelt. Außerdem lässt sich mancher Vermögensgegenstand (beispielsweise ein Haus oder eine Immobilie) nicht so ohne weiteres teilen. Daher wäre es angebracht, dass sich die Ehepartner entsprechend einigen, was mit der gemeinsamen Immobilie bei Scheidung passieren soll, damit sich diese am Ende finanziell untereinander aufteilen lässt. Gibt es keine Einigung, dann entscheidet darüber das Gericht. Dies ist allerdings meistens mit deutlich höheren Kosten verbunden als eine gemeinsame außergerichtliche Einigung.

In vielen Fällen ist die gemeinsame Immobilie bei Scheidung noch nicht abbezahlt und in Haftung für den Kredit steht grundsätzlich der Ehepartner, der den Kreditvertrag unterschrieben hat. Häufig haben auch beide Ehepartner als Kreditnehmer unterschrieben. In diesem Fall ist das Ehepaar gegenüber der Bank Gesamtschuldner und jeder Ehepartner haftet für den vollen Betrag. Sollte einer der Ehepartner finanziell nicht in der Lage sein, einen Ausgleich vorzunehmen, dann stellt das noch keinen ausreichenden Grund dar, seine Mithaftung freizustellen – BGH, 06.10.2010, Az. XII ZR 10/09.

Möglichkeiten über den Verbleib einer gemeinsamen Immobilie bei Scheidung

Realteilung – Das Haus könnte in zwei separate Wohneinheiten umgebaut werden. Nach der Scheidung könnten beide Ehepartner darin wohnen oder es wird der jeweilige Teil verkauft der vermietet. Voraussetzung für einen Umbau ist allerdings, dass sich die Immobilie bei Scheidung auch für einen Umbau eignet und die Ehepartner damit einverstanden sind, weiterhin in der gleichen Immobilie zu wohnen.

Immobilie verkaufen – Sehr oft verkaufen die Ehepartner das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung, um den Erlös dann untereinander aufzuteilen. Vorher müssen allerdings eventuell bestehende Darlehen getilgt und oftmals auch eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung an die kreditgebende Bank gezahlt werden.
Wichtig: Wer eine gemeinsame Immobilie verkaufen möchte, kann dies auch schon während der Trennungszeit tun. Der Vorteil hierbei ist, dass für den Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens dann liquide Mittel zur Verfügung stehen.

Auszahlung – Wenn ein Ehepartner in der Immobilie bleiben möchte, kann er sie übernehmen und dem anderen Ehepartner seinen Eigentumsanteil ausbezahlen. Um den auszuzahlenden Betrag für den Eigentumsanteil zu errechnen, holt man sich ein Gutachten über den aktuellen Wert der Immobilie ein und zieht die Restschuld ab. Den somit verbleibenden Betrag teilt man durch zwei. Bei diesem Vorgang muss allerdings die Bank beteiligt sein, da sie den abgebenden Ehepartner aus seiner Mithaftung entlassen muss. Dazu ist eine Bank aber keineswegs verpflichtet.

Beispiel: Der Immobilienwert beträgt 300.000 Euro, die Restschuld 100.000 Euro. Dadurch ergibt sich ein Eigentumsanteil 300.000 minus 100.000 = 200.000 Euro. Diese Summe wird durch zwei geteilt, bleiben also 100.000 Euro als Auszahlungsbetrag.
Die Möglichkeit einer Auszahlung, ist jedoch nur für ein gemeinsam erworbenes Haus möglich. Bei einer vererbten Immobilie hat der andere Ehepartner keinen Anspruch, eine Übernahme geltend zu machen.

Ein Anwalt regelt die Vermögensteilung bei Immobilien bei einer Scheidung

Einen Teil des Hauses versteigern oder Eigentum auf die Kinder übertragen

Falls es keine Einigung der Eheleute gibt, kann beim Amtsgericht ein Antrag auf Teilungsversteigerung eingereicht werden. Der Antrag kann von jedem Ehepartner gestellt werden, wobei man sich darüber im Klaren sein sollte, dass der Verkaufserlös hier oft niedriger ist als bei einem freihändigen Verkauf.
Wichtig: Gegen den Antrag auf Teilung kann innerhalb 14 Tagen Einspruch erhoben werden. Dabei kann man beispielsweise geltend machen, dass sich bei einer Teilungsversteigerung die Lebensumstände der Kinder wesentlich nachteilig ändern könnten. Wenn das Gericht die Einwände anerkennt, wird die Teilungsversteigerung für sechs Monate eingestellt.

Anschließend erstellt das Gericht einen Teilungsplan, der vom Ehepaar bestimmt wird. Sollte es auch hierbei keine einvernehmliche Lösung geben, wird der Erlös bei Gericht hinterlegt und die Ehepartner müssen die Aufteilung des Erlös-Betrags durch das Gericht bestimmen lassen. Wirtschaftlich gesehen ist eine Teilungsversteigerung die schlechteste Lösung. Hingegen ist die Eigentumsübertragung auf gemeinsame Kinder eine weitere Alternative über den Verbleib einer gemeinsamen Immobilie.
Sofern es gemeinsame Kinder aus der Ehe gibt, kann man die Immobilie bei einer Scheidung auch auf sie übertragen. Das bietet sich insbesondere dann an, wenn das Ehepaar möchte, dass die Immobilie wegen persönlicher Werte und aus persönlichen Gründen in der Familie bleiben soll.
Bei minderjährigen Kindern bedarf es der Übertragung einer Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht. Bedacht werden sollte hierbei allerdings, dass es auch schnell zu einer zukünftigen finanziellen Belastung für das Kind (oder die Kinder) als Eigentümer kommen kann. Denn es fällt schließlich für das Haus oder die Wohnung neben den Unterhaltungskosten auch die Grundsteuer an.

 

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