Welche Regelungen gelten bei einer Erbschaft?

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Eine Erbschaft kann eine Familie in eine schwierige Lage bringen. Nicht immer hat der Verstorbene ein Testament erstellt und die Erbschaft so klar geregelt. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber verschiedene Regelungen getroffen, die auch Immobilien umfassen. Sie können Klarheit bringen und eventuell sogar einen Familienstreit verhindern. 

In diesem Artikel haben wir von Vamonda alles Wissenswerte zum Thema Erbschaft für Sie zusammengetragen.

Was besagt die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Für diesen Fall schreibt das Gesetz vor, wer zu den Erben gehört und welchen Anteil jeder bekommt. Dabei ist das Verwandtschaftsverhältnis ausschlaggebend. In den meisten Fällen sind Ehegatten und Kinder Teil der Erbengemeinschaft.

Das Gesetz teilt die Verwandten des Verstorbenen in verschiedene Kategorien ein:

  1. Die Kinder und Enkelkinder bilden die erste Ordnung. Das gilt auch für adoptierte Kinder. 
  2. Zur zweiten Ordnung gehören Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen – auch wenn die Eltern geschieden sind.
  3. Großeltern, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins bilden die dritte Ordnung

Wenn es keine Erben erster Ordnung gibt, erben die Personen der zweiten Ordnung. Verwandte dritter Ordnung können nur erben, wenn es keine Erben der ersten und zweiten Ordnung gibt. 

Innerhalb einer Ordnung kommt das „Repräsentationsprinzip“ zum Tragen. Aus diesem Grund erben zum Beispiel Kinder vor den Enkelkindern und Geschwister vor Neffen und Nichten. Ist ein Verwandter schon vorher gestorben, treten dessen Kinder an seine Stelle der Erbfolge.

Angeheiratete Personen sind nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge. Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwäger sind daher ausgenommen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gilt ein spezielles Ehegattenerbrecht. Geschiedene Ehegatten können nicht erben. Bei einer Scheidung mit Haus erfolgt ein finanzieller Ausgleich zum Zeitpunkt der Trennung.

In manchen Fällen gibt es keine gesetzlichen Erben. Oder alle Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Dann „erbt“ das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte.

Wie erfolgt die Aufteilung einer Erbschaft?

Bei der Erbaufteilung finden sowohl die gesetzliche Erbfolge als auch das Ehegattenerbrecht Berücksichtigung: 

  • Zunächst ist es erforderlich, den Anteil des hinterbliebenen Ehepartners zu bestimmen. Erst dann ist es möglich, die Erbteile innerhalb der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen. Ehepartner erben, neben Verwandten der ersten Ordnung, ein Viertel des Nachlasses. Erben Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern, so erhält der Ehegatte die Hälfte. Lebten die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte immer die Hälfte. Diese Regelung tritt automatisch in Kraft, sofern kein Ehevertrag vorliegt.
  • Verwandte erhalten, gemäß der gesetzlichen Erbfolge, den Rest der Erbschaft: In der ersten Ordnung bildet jedes Kind mit seinen Nachkommen einen Stamm. Das Erbe wird gleichmäßig auf die Stämme aufgeteilt. Ist ein Kind schon verstorben, dann erben dessen Nachkommen seinen Anteil. Dieser Anteil wird wieder gleichmäßig geteilt. Bei Verwandten der zweiten und dritten Ordnung spricht das Gesetz von Linien. Diese werden immer von einem Elternteil oder einem Großelternteil und seinen Nachkommen gebildet. Die Linien erben zu gleichen Teilen.

Wenn die Aufteilung der Erbschaft geklärt ist, sollten Sie eine Berichtigung des Grundbuchauszuges beantragen. Es besteht zwar keine Pflicht, aber die Berichtigung kann rechtliche Fragen einfacher machen.

Sie wissen nicht, ob Sie eine geerbte Immobilie verkaufen oder vermieten sollen? Auch bei dieser Entscheidung spielt die Aufteilung des Erbes eine wichtige Rolle. Bei einer großen Erbengemeinschaft kann es zum Beispiel einfacher sein, die Immobilie zu verkaufen und den Erlös aufzuteilen.

Erbschaft

Welche Steuern werden bei einer Erbschaft fällig?

Wenn Sie eine Wohnung oder ein Mehrfamilienhaus geerbt haben, können Steuern fällig werden. Als wichtigste ist die Erbschaftssteuer für Immobilien zu nennen. Diese Steuer lässt sich ebenfalls anhand des Verwandtschaftsgrads berechnen. Zunächst einmal muss der geltende Freibetrag ermittelt werden. Erst wenn das Erbe diese Summe übersteigt, wird die Steuer fällig: 

  • Ehepartner können bis zu 500.000 € steuerfrei erben.
  • Verwandte der ersten Ordnung erben bis zu 400.000 €, ohne die Erbschaftssteuer zu bezahlen.
  • Als Eltern oder Großeltern (zweite Ordnung) können Sie sogar einen Freibetrag von bis zu 100.000 € erreichen.
  • In der dritten Verwandtschaftsordnung und bei nicht verwandten Personen können Sie bis zu 20.000 € steuerfrei erben. 

Neben dem Freibetrag ist auch der Wert der Immobilie ausschlaggebend für die Erbschaftssteuer. Dafür sollte eine Immobilienbewertung oder eine Grundstücksbewertung erfolgen. Anschließend  lässt sich ermitteln, ob Ihre Erbschaft den Freibetrag übersteigt und in welcher Höhe. 

Anders verhält es sich mit der Grunderwerbssteuer. Diese wird in der Regel nicht fällig, wenn Sie eine Immobilie erben. Das gilt auch beim Verkauf der Anteile innerhalb der Erbengemeinschaft. Erst bei einem Verkauf an Dritte fallen Steuern an. Erbschaften sind also, genauso wie Schenkungen mit eingeräumtem Nießbrauchrecht, von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

Headerbild: © AdobeStock_41512162, kwarner; Bild 1: © AdobeStock_27628647, Jeanette Dietl

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