Was ist eine Erbengemeinschaft?

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Eine Erbschaft kann unterschiedliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Vor allem, wenn Sie Teil einer Erbengemeinschaft sind. Denn diese bringt Rechte und Pflichten mit sich, die Sie kennen sollten. Bei Vamonda finden Sie wichtige Informationen und Tipps.

Wie kommt es zu einer Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn eine verstorbene Person keinen Erben festlegt. In diesem Fall wird das Erbe nach gesetzlichen Regelungen aufgeteilt. Das können zum Beispiel Geschwister sein. Der Verstorbene kann aber auch festlegen, dass mehrere Personen das Erbe antreten sollen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft werden als Miterben bezeichnet.

In einer Erbengemeinschaft werden alle Teile des Erbes aufgeteilt. Aus diesem Grund dürfen die Mitglieder der Erbengemeinschaft nur gemeinsam über die Nachlassgegenstände verfügen.

Welche Rechte haben Sie als Teil einer Erbengemeinschaft?

Es ist immer möglich, eine Erbschaft auszuschlagen. Das gilt für Alleinerben, aber auch für die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Dafür müssen Sie eine Frist von sechs Wochen einhalten. Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn der Erblasser viele Schulden angehäuft hat. Denn mit einer Erbschaft geht nicht nur das Vermögen an die Erben über. Auch Verpflichtungen, Verträge und Schulden werden weitergegeben.

Als Erbe haben Sie das Recht, die Nachlassgegenstände als Eigenbedarf zu nutzen. Wenn es sich bei dem Erbe um eine Immobilie handelt, können Sie dort wohnen. Oder Sie profitieren von dem Gewinn eines Zinshauses, bzw. Mietshauses. Allerdings müssen Sie sich in einer Erbengemeinschaft vorab auf die genauen Bedingungen dieser Nutzung einigen.

Wenn Sie die Nachlassgegenstände nutzen, müssen Sie die anderen Miterben im Normalfall entschädigen.

Jeder Miterbe ist dazu berechtigt, den eigenen Anteil zu verkaufen. Je nach Fall kann der Käufer ein Miterbe oder eine dritte Person sein. Im Normalfall sollten Sie aber beachten, dass Ihre Miterben ein Vorkaufsrecht gegenüber Dritten haben.

Erbengemeinschaft

Welche Pflichten haben die Mitglieder einer Erbengemeinschaft?

Mit einer Erbschaft fallen Ihnen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten zu. Besonders wichtig ist die Auskunftspflicht gegenüber den Miterben. Die beteiligten Personen haben oft unterschiedlich gute und ausführliche Informationen über die Lage des Erblassers. Damit Sie sinnvolle Entscheidungen treffen können, sollten Sie alle Informationen mit den Miterben teilen.

Eine weitere Pflicht ist die Erbschaftssteuer, die Sie für Ihren Erbteil bezahlen müssen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, wie hoch dieser Betrag für Sie ausfällt.

Daneben sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Miterben wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen. Vor allem eventuelle Zuwendungen durch den Erblasser vor seinem Tod dürfen Sie den Miterben nicht verschweigen. Die Miterben haben in diesem Fall Anspruch auf einen Ausgleich.

Wenn es sich bei der Erbschaft um Immobilien handelt, ist die Erbengemeinschaft dazu verpflichtet, sich um die Instandhaltung, Modernisierung oder die Vermietung der Immobilien zu kümmern. Informieren Sie sich über die üblichen Instandhaltungskosten, die auf Sie zukommen werden.

Wie können Sie eine Erbengemeinschaft auflösen?

Grundsätzlich ist es vorgesehen, dass sich eine Erbengemeinschaft nach einiger Zeit auflöst. Das geschieht durch die sogenannte Auseinandersetzung. Eine Fristbindung gibt es hierbei nicht.

Am einfachsten ist die Auflösung, wenn Sie sich mit den Miterben einigen können. Dann wird die Hinterlassenschaft aufgeteilt. Geht es nur um Geld und Wertgegenstände, ist dieser Vorgang zumeist unproblematisch. Schwierig wird die Aufteilung von Immobilien oder einem Erbbaurecht.

Wenn Sie sich nicht mit den Miterben einigen können, sollten Sie den Verkauf anstreben. Vor dem Verkauf der Immobilie sollten Sie allerdings einige Punkte beachten:

  • Ermitteln Sie den Wert der Immobilie und des gesamten Erbes
  • Bezahlen Sie die Schulden des Erblassers
  • Gleichen Sie Schenkungen, Zuwendungen und Pflegeleistungen aus
  • Verteilen Sie andere Nachlassgegenstände

Erst nachdem diese Punkte geklärt sind, können Sie die Immobilie als Erbengemeinschaft verkaufen. Entweder kauft ein Dritter die Immobilie oder das Grundstück, oder ein Erbe zahlt alle anderen Beteiligten aus. Das geht jedoch nur, wenn alle Miterben diesem Vorhaben zustimmen.

Wenn einer der Erben nicht verkaufen will, kann eine Teilungsversteigerung erfolgen. Diese ähnelt einer Zwangsversteigerung. Oft wird dann die Immobilie über oder unter dem eigentlichen Wert versteigert. Ein bestimmter Verkaufserlös ist in diesem Fall nicht absehbar. Es ist also immer sinnvoll, wenn Sie sich innerhalb der Erbengemeinschaft einigen können.

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