In vielen Fällen ist die Schenkung eines Hauses eine gute Alternative zum Weitervererben einer Immobilie. Die Schenkung ist jedoch an gewisse Regeln gebunden, durch welche eventuell Steuern anfallen können. Jedoch besteht in den meisten Fällen ein steuerlicher Vorteil gegenüber der Erbschaft. Das liegt in erster Linie an den höheren Freibeträgen. Gleichzeitig ist die Schenkungssteuer nicht mit der Erbschaftssteuer bei Immobilien gleichzusetzen.
In diesem Artikel zeigen wir von Vamonda Ihnen, was Sie zum Thema Schenkung (eines Hauses) wissen sollten. Außerdem erfahren Sie, worauf es ankommt, wenn Sie Ihre Immobilie an eine andere Person überschreiben möchten.
Haus überschreiben: Was ist eine Schenkung?
Bei der Schenkung handelt es sich um eine freiwillige unentgeltliche Übertragung von Vermögen. Hierunter fallen auch so genannte Vermögenswerte. Die Schenkung muss dabei zu Lebzeiten des Schenkers in die Wege geleitet werden. Verschenkt werden können dabei unterschiedliche Güter. Hierzu gehören unter anderem die folgenden Vermögenswerte:
- Immobilien wie zum Beispiel Häuser oder Wohnungen
- Fahrzeuge (Autos, Motorräder)
- Kunstgegenstände (zum Beispiel wertvolle Gemälde).
So können Eltern beispielsweise ihr Haus oder ihre Wohnung an ihre Kinder überschreiben.
Beim Verschenken von Immobilien gelten jedoch besondere Regeln. Außerdem gibt es, je nach Verwandtschaftsverhältnis, unterschiedlich hohe Freibeträge.
Darüber hinaus ist es wichtig, einen Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten aufzusetzen. Dieser „Schenkungsvertrag“ sollte dabei genaue Angaben zu den verschenkten Vermögenswerten enthalten. Zudem muss Einigkeit über eine unentgeltliche Zuwendung bestehen. Dies muss ebenfalls schriftlich festgalten werden. Es ist sinnvoll, sich beim Aufsetzen eines solchen Vertrags an einen Anwalt zu wenden. So sind Sie als Eigentümer in jedem Fall auf der sicheren Seite. Handelt es sich um eine Immobilienschenkung, ist außerdem eine notarielle Beurkundung nötig.
Oft geht die Schenkung an eine Person, welche die Immobilie später ohnehin erben würde. Das ist in der Regel bei Eltern und deren Kindern der Fall. Häufig ist eine Schenkung zu Lebzeiten aber trotzdem die bessere Alternative. Denn oft profitieren Sie hierbei von höheren Steuerfreibeträgen. Im Idealfall fällt sogar gar keine Schenkungssteuer an.

Schenken statt erben: Die Vorteile der Schenkung gegenüber einer Erbschaft
Eine Schenkung bringt gegenüber der Erbschaft mehrere Vorteile mit sich. Es macht somit einen deutlichen Unterschied, ob man ein Mehrfamilienhaus geerbt oder zuvor geschenkt bekommen hat. Im Folgenden möchten wir Ihnen die einzelnen Vorteile erläutern.
Vorteile für Ehe- und Lebenspartner
Unter bestimmten Voraussetzung ist die Schenkung einer Immobilie komplett steuerfrei. Handelt es sich bei dem Beschenkten um den Ehepartner/ eine eingetragene Lebenspartnerschaft, fallen keinerlei Steuern an. Wichtig dabei ist jedoch, dass es sich bei der Immobilie um den gemeinsamen Wohnsitz, also den Lebensmittelpunkt, des Paares handelt. Die Größe der Immobilie spielt dabei keine Rolle. Anders als beim Verkauf einer Immobilie gibt es hier keine Fristen, an die sich Eigentümer halten müssen.
Schenkung an ein oder mehrere Kinder
Geht es um die Kinder des Schenkers, so gelten ähnliche Regeln. Kinder erhalten einen so genannten Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro. Allerdings ändert sich dessen Höhe alle zehn Jahre. Hinzu kommt, dass der Freibetrag immer pro Elternteil gilt. Besitzen also Eltern zusammen eine Immobilie, können sie bis zu 800.000 Euro steuerfrei verschenken. Das Gleiche gilt auch bei einer Scheidung mit Haus. Hier besteht die Möglichkeit, die Immobilie an die Kinder zu überschreiben. Die Schenkung ist dabei steuerfrei.
Schenkung und Nießbrauchrecht
Der Schenker kann sich außerdem durch ein Nießbrauchrecht absichern. Dieses garantiert dem Schenker ein lebenslanges Wohnrecht. Außerdem hat er die Möglichkeit, die Immobilie weiterzuvermieten. Unter bestimmten Umständen kann der Schenker das Haus oder die Wohnung auch zurückverlangen. Sollte bei der Schenkung ein Nießbrauchrecht bestehen, reduziert das häufig auch die Schenkungssteuer. Hierbei zieht man den Nießbrauchwert vom Verkehrswert der Immobilie ab. Je jünger der Schenker ist, desto geringer der zu versteuernde Betrag.
Schenkung eines Hauses: Diese Freibeträge gibt es bei Immobilien
Bei einer Schenkung gelten stets festgelegte Steuersätze und Freibeträge. Deren Höhe hängt immer vom Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker ab:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: Freibetrag von 500.000 Euro und ein Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent.
- Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder: Freibetrag von 400.000 Euro und ein Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent.
- Enkel (Eltern leben noch), Urenkel: Freibetrag von 200.000 Euro und ein Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent.
- Enkel (Eltern verstorben): Freibetrag von 400.000 Euro und ein Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent.
- Geschwister; Geschiedener Ehegatte: Freibetrag von 20.000 Euro und ein Steuersatz zwischen 15 und 43 Prozent.
- Nichte und Neffe: Freibetrag von 20.000 Euro und ein Steuersatz zwischen 15 und 43 Prozent.
- Schwiegereltern; Stiefeltern; Schwiegerkinder: Freibetrag von 20.000 Euro und ein Steuersatz zwischen 15 und 43 Prozent.
- Eltern oder Großeltern: Freibetrag von 20.000 Euro und ein Steuersatz zwischen 15 und 43 Prozent.
- Alle anderen Personen: Freibetrag von 20.000 Euro und ein Steuersatz zwischen 30 und 50 Prozent.
Die Steuern fallen dabei immer auf den Betrag an, der den Freibetrag übersteigt. Bei einer Schenkung des gemeinsam bewohnten Hauses an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner besteht Steuerfreiheit. Handelt es sich hingegen nicht um das gemeinsame Familienhaus, so ist der Vorgang ebenfalls zu versteuern.
Gut zu wissen: Die Höchststeuersätze gelten erst bei einem steuerpflichtigen Schenkungsbetrag in Höhe von mindestens 13 Millionen Euro.
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